Liegenschaftsvermessung
... betrifft alle Vermessungen mit hoheitlichem Charakter, d.h. der Öffentlich
bestellte Vermessungsingenieur wird entsprechend § 2 Vermessungs-
und Katastergesetz als Vermessungsstelle im Land Mecklenburg-Vorpommern
tätig. Durch die Öffentliche Bestellung erhält er den Status einer Behörde
und das Recht, Eigentumsgrenzen und Gebäude amtlich zu vermessen. Gleichzeitig
ist er damit verpflichtet, gegen jedermann gleiches Recht gelten zu
lassen.
Aufgaben:
- Grenzbescheinigung, Grenzwiederherstellung, Flurstückszerlegung, Sonderung
- Einmessung von Gebäuden und Nutzungsartengrenzen
- Amtliche Lage- und Höhenpläne zum Bauantrag
- Gebäudeabsteckung vor Baubeginn
- Flurneuvermessung
- Anlage und Berechnung von Aufnahmepunktfeldern
- vermessungstechnische Betreuung von Baugebieten
- Straßenschlussvermessung, Eisenbahnschlussvermessung
- Vermögenszuordnungsverfahren für die Zusammenführung von Gebäude- und Grundeigentum
- Flurneuordnung
Auch für die anfallenden Kosten gilt Landesrecht, an das alle Vermessungsstellen gebunden sind:
Kostenverordnung der Vermessungs- und Katasterbehörden M-V